Satzung

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Satzung des Vereins „Kurfürstliche Schlossruine Werl e.V.“

Hinweis: Die nachfolgende Textversion wurde zur besseren Lesbarkeit auf der Webseite bereitgestellt. Im Falle von Abweichungen oder Auslegungsfragen gilt ausschließlich die veröffentlichte PDF-Version der Satzung.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kurfürstliche Schlossruine Werl“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist in 59457 Werl.

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§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Instandhaltung, Instandsetzung, die Renovierung und den Wiederaufbau der unter Denkmalschutz im Sinne der landesgesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen stehenden kurfürstlichen Schlossruine Werl und des dazugehörenden Schlossgeländes.

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§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

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§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

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§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

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§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören alle diejenigen, die nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für:
    • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer/innen,
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    • Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane, Gremien oder Arbeitsgruppen.
  3. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand ist unabhängig hiervon zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt, wenn er dies aufgrund eines Vorstandsbeschlusses für dringend erforderlich erachtet.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann alternativ auch unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit sowie der Tagesordnung der Versammlung durch Veröffentlichung im Soester Anzeiger erfolgen. Eine Einladung per E-Mail ist ebenfalls zulässig.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
  7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn sie ordnungsgemäß angekündigt wurden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer sowie bei Wahlen ein Wahlleiter zu wählen.
  11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch schriftlich bevollmächtigte Vertretung ausgeübt werden.
  12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  16. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Geschäftsführer(in)
    • dem/der Kassierer/in
    • dem Stiftmitglied
    Er führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Stiftmitglied wird vom St.-Ursula-Stift benannt.
  3. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, mit Ausnahme des Stiftmitglieds.
  5. Wiederwahl bzw. Wiederbenennung ist zulässig.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet grundsätzlich auch das Vorstandsamt.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
  2. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Werl, die dieses entsprechend dem Satzungszweck einzusetzen hat.

Werl, 25.11.2013